Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, und es betrifft mehr Websites, als viele annehmen. Eine barrierefreie Website ist aber nicht für jedes Unternehmen Pflicht: Ob du betroffen bist, hängt davon ab, ob du Verbrauchern online etwas verkaufst oder Verträge anbietest, und wie groß dein Betrieb ist. Dieser Beitrag klärt mit drei Fragen, wo du stehst, und führt dich danach durch acht Prüfpunkte und einen Selbsttest, den du in einer halben Stunde schaffst.
Was das BFSG regelt und seit wann es gilt
Das BFSG setzt eine europäische Richtlinie in deutsches Recht um, den European Accessibility Act. Das Ziel: Produkte und Dienstleistungen, die Verbraucher täglich nutzen, sollen auch für Menschen mit Einschränkungen bedienbar sein. Dazu zählen Menschen mit Seh- oder Hörbeeinträchtigung, mit motorischen Einschränkungen oder mit Lernschwierigkeiten, aber auch ältere Menschen, die auf ein größeres Schriftbild und klare Abläufe angewiesen sind.
Das Gesetz erfasst nicht jede Website, sondern bestimmte Bereiche. Für den Webauftritt eines Unternehmens ist vor allem der elektronische Geschäftsverkehr relevant. Gemeint sind Websites und Apps, über die Verbraucher einen Vertrag abschließen können: ein Online-Shop, eine Buchungsstrecke, ein Bestellformular mit verbindlichem Abschluss. Daneben nennt das Gesetz unter anderem Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books, Telekommunikationsdienste und Teile des Personenverkehrs.
Seit dem 28. Juni 2025 müssen betroffene Angebote die Anforderungen erfüllen. Die Marktüberwachungsbehörden der Länder können bei Verstößen Maßnahmen anordnen. Wer ein nicht barrierefreies Angebot anbietet, riskiert ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro, bei Verstößen gegen bestimmte Auskunfts- und Informationspflichten gegenüber der Behörde sind es bis zu 10.000 Euro. Das ist kein Grund zur Panik, aber ein guter Grund, den eigenen Status einmal sauber zu klären.
Ein Hinweis vorab: Dieser Beitrag gibt eine praktische Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Wenn dein Fall grenzwertig ist, hol dir eine Einschätzung bei einer Anwältin oder einem Anwalt.
Gilt das BFSG für deine Website? Drei Fragen
Du musst nicht das ganze Gesetz lesen, um deine Ausgangslage zu klären. Drei Fragen genügen für eine erste Einordnung.
- Richtet sich dein Angebot an Verbraucher? Wer ausschließlich an Unternehmen verkauft, fällt nicht unter das BFSG. Sobald auch Privatpersonen bestellen oder buchen können, ist die Frage nicht mehr eindeutig mit Nein zu beantworten.
- Kann man über die Website einen Vertrag abschließen? Ein Warenkorb mit Bezahlvorgang, eine Terminbuchung mit verbindlicher Bestätigung oder ein Abo-Abschluss zählen dazu. Eine reine Visitenkarte mit Leistungsbeschreibung, Telefonnummer und Kontaktformular gilt nach gängiger Auslegung nicht als Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr.
- Ist dein Betrieb ein Kleinstunternehmen? Dann gilt für Dienstleistungen eine Ausnahme, die im nächsten Abschnitt genauer erklärt wird.
Drei Beispiele machen das greifbar. Eine Physiotherapie-Praxis mit sechs Beschäftigten, deren Website Öffnungszeiten und Leistungen zeigt, aber keine Online-Buchung anbietet, ist nach dieser Einordnung nicht betroffen. Ein Fahrradladen mit Online-Shop und acht Beschäftigten verkauft zwar an Verbraucher, fällt aber als Kleinstunternehmen unter die Ausnahme, solange sein Jahresumsatz oder seine Bilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro beträgt. Ein Möbelhändler mit Webshop und dreißig Beschäftigten muss die Anforderungen erfüllen.
Wichtig ist auch die Rollenverteilung: Verantwortlich ist, wer das Angebot gegenüber Verbrauchern erbringt, also der Betreiber der Website. Eine Agentur kann die Umsetzung übernehmen, die Pflicht bleibt aber beim Unternehmen.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen richtig lesen
Das BFSG nimmt Kleinstunternehmen aus, wenn sie Dienstleistungen erbringen. Ein Kleinstunternehmen hat weniger als zehn Beschäftigte und entweder einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro. Beide Seiten müssen stimmen: die Beschäftigtenzahl und eine der beiden Geldgrenzen. Gehörst du zu einem Unternehmensverbund, können die Zahlen der verbundenen Unternehmen mitzählen.
Drei Punkte werden dabei oft übersehen:
- Die Ausnahme gilt für Dienstleistungen. Wer selbst Produkte herstellt, die unter das Gesetz fallen, kann sich nicht ohne Weiteres darauf berufen.
- Wachstum zählt. Wenn dein Betrieb die Grenze überschreitet, entfällt die Ausnahme. Wer im nächsten Jahr einstellen will, sollte das früh einplanen.
- Du solltest es belegen können. Halte die Zahlen zu Beschäftigten und Umsatz fest, damit du bei einer Nachfrage der Behörde sauber antworten kannst.
Selbst wenn die Ausnahme für dich gilt, lohnt sich ein Blick auf die Prüfpunkte weiter unten. Viele davon verbessern die Bedienbarkeit für alle Besucher, etwa lesbare Kontraste auf dem Smartphone in der Sonne oder ein Formular, das sich ohne Maus ausfüllen lässt. Die Grundlagen dazu findest du auch im Beitrag über UX-Webdesign.
Was barrierefrei technisch heißt: WCAG 2.1 AA
Das Gesetz selbst bleibt bei den technischen Anforderungen allgemein. Konkret wird es über Normen: Die europäische Norm EN 301 549 verweist für Websites auf die Web Content Accessibility Guidelines, kurz WCAG. In der Praxis gilt WCAG 2.1 in der Konformitätsstufe AA als Maßstab. Das klingt nach Fachjargon, lässt sich aber auf vier Grundsätze herunterbrechen, nach denen die Richtlinien aufgebaut sind.
- Wahrnehmbar: Inhalte müssen für alle Sinne zugänglich sein, die jemand nutzt. Texte brauchen genug Kontrast, Bilder eine Textalternative, Videos Untertitel.
- Bedienbar: Alles muss sich auch ohne Maus bedienen lassen, mit Tastatur, Sprachsteuerung oder Schalter.
- Verständlich: Sprache, Navigation und Formulare sollen vorhersehbar funktionieren, Fehlermeldungen sagen klar, was zu tun ist.
- Robust: Der Code ist so sauber, dass Hilfsmittel wie Screenreader ihn zuverlässig auslesen können.
Stufe AA bedeutet: nicht das Maximum, sondern ein solides Mittelmaß. Die Stufe A deckt die Grundlagen ab, AAA ist für ganze Websites meist weder erreichbar noch gefordert. Du musst also nicht alles perfekt machen, sondern die AA-Kriterien erfüllen.
Acht Prüfpunkte für deine Website
Die folgende Liste greift die Punkte heraus, die in der Praxis am häufigsten zu Mängeln führen. Sie ersetzt keine vollständige Prüfung, deckt aber den größten Teil dessen ab, was du selbst erkennen kannst.
- Kontrast: Normaler Text braucht ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5 zu 1 zum Hintergrund, großer Text und Bedienelemente wie Schaltflächenränder mindestens 3 zu 1. Hellgrauer Text auf Weiß ist der häufigste Fehler.
- Tastaturbedienung: Menü, Formulare, Slider und Pop-ups müssen mit Tab, Enter und Leertaste bedienbar sein. Der Fokus, also die Markierung des aktuellen Elements, muss immer sichtbar bleiben. Nichts darf die Tastatur einsperren.
- Alternativtexte: Jedes Bild, das etwas mitteilt, bekommt einen kurzen beschreibenden Alt-Text. Rein dekorative Bilder erhalten ein leeres Alt-Attribut, damit Screenreader sie überspringen.
- Struktur: Pro Seite eine Hauptüberschrift, darunter logisch gestufte Zwischenüberschriften. Die Seitensprache steht im HTML-Kopf, bei deutschen Seiten als lang="de".
- Formulare: Jedes Feld hat eine sichtbare, mit dem Feld verknüpfte Beschriftung. Ein Platzhaltertext reicht nicht, denn er verschwindet beim Tippen. Fehler werden im Text erklärt, nicht nur durch eine rote Umrandung.
- Zoom und Textgröße: Bei 200 Prozent Textvergrößerung darf nichts abgeschnitten werden oder sich überlappen. Das passt gut zu einem sauberen Mobile-First-Aufbau, in dem Inhalte ohnehin fließen.
- Links und Schaltflächen: Linktexte beschreiben das Ziel, also nicht „hier klicken“, sondern „Preise ansehen“. Farbe allein darf nie das einzige Merkmal sein, etwa bei Links im Fließtext oder Pflichtfeldern.
- Medien und Bewegung: Videos haben Untertitel, automatisch startende Animationen lassen sich stoppen, nichts blinkt häufig. Auch das Cookie-Banner muss per Tastatur bedienbar sein.
Kaum jemand prüft Punkt 8, dabei fällt er Besuchern sofort auf: Ein Cookie-Banner, das sich nur mit der Maus wegklicken lässt, sperrt Tastaturnutzer vom Rest der Seite aus.
Selbsttest in 30 Minuten mit kostenlosen Werkzeugen
Du brauchst keine teure Software, um eine erste Einschätzung zu bekommen. Mit vier Schritten bekommst du ein ehrliches Bild.
- Tab-Durchlauf (5 Minuten): Lege die Maus beiseite und bediene deine Startseite nur mit der Tab-Taste. Kommst du an jedes Menü, jeden Button und jedes Formularfeld? Siehst du immer, wo du gerade bist?
- Zoom-Test (5 Minuten): Vergrößere die Seite im Browser auf 200 Prozent. Bleibt alles lesbar und bedienbar, oder rutschen Texte über Bilder?
- Automatische Prüfung (10 Minuten): Lighthouse im Chrome-Browser, die Erweiterung WAVE oder axe DevTools finden fehlende Alt-Texte, schwache Kontraste und fehlende Beschriftungen. Sie finden aber nur einen Teil aller Probleme, ein grünes Ergebnis ist deshalb kein Beweis für Barrierefreiheit.
- Screenreader-Probe (10 Minuten): NVDA ist für Windows kostenlos, VoiceOver ist auf Mac und iPhone eingebaut. Lass dir die Startseite vorlesen und achte darauf, ob die Reihenfolge Sinn ergibt und ob Bilder und Links verständlich benannt sind.
Wiederhole den Test nicht nur auf der Startseite. Gerade Kontaktformular, Warenkorb und Terminbuchung sind die Stellen, an denen Besucher scheitern, und dort entscheidet sich, ob jemand bei dir bestellt oder abspringt. Notiere dir bei jedem Schritt, was aufgefallen ist, und sortiere die Mängel nach Aufwand. Kontraste und Alt-Texte lassen sich oft an einem Nachmittag beheben. Formulare, Menüs und Pop-ups brauchen mehr Zeit, weil dort meist der Code angepasst werden muss.
Wenn du magst, bitte außerdem eine Person aus deinem Umfeld, die Hilfsmittel nutzt oder Screenreader kennt, einen Bestellvorgang durchzuspielen. Zehn Minuten mit echter Nutzung zeigen oft mehr als jedes Werkzeug.
Informationspflicht und Dokumentation
Das Gesetz verlangt, dass du Verbraucher in klarer Sprache und selbst barrierefrei darüber informierst, wie dein Angebot die Anforderungen erfüllt. In der Praxis geschieht das meist auf einer eigenen Seite, die du im Footer neben Impressum und Datenschutz verlinkst. Dort beschreibst du den Stand und nennst bekannte Einschränkungen ehrlich beim Namen.
Eine solche Seite bleibt nur glaubwürdig, wenn sie stimmt. Schreibe also nicht „vollständig barrierefrei“, wenn dein Selbsttest noch Lücken gezeigt hat. Besser sind konkrete Angaben: Welche Bereiche sind geprüft, wo gibt es bekannte Mängel, bis wann willst du sie beheben, und wohin können sich Nutzer bei Problemen wenden?
Halte außerdem fest, wann du was geprüft und geändert hast. Eine kurze Liste mit Datum, Prüfpunkt und Ergebnis genügt. Sie hilft dir bei einer Rückfrage der Behörde und zeigt, dass du das Thema ernst nimmst. Saubere Struktur, gute Überschriften und Alt-Texte helfen übrigens auch deiner Sichtbarkeit in Suchmaschinen, die Schnittmenge ist größer, als man denkt.
Und wenn nach dem Selbsttest viel Arbeit übrig bleibt? Dann geh in Etappen vor. Zuerst alles, was Kunden am Bestellen hindert, danach Kontraste und Texte, zuletzt Feinheiten. Ein Online-Shop, bei dem Warenkorb und Kasse sauber funktionieren, ist besser aufgestellt als eine Seite, die an vielen Stellen halb fertig ist.
Gemeinsam klären, ob das BFSG für dich gilt
Lass uns gemeinsam klären, ob das BFSG für dich gilt. Schreib mir über das Kontaktformular, was deine Website anbietet und wie viele Beschäftigte du hast. Daraus ergibt sich eine erste Einordnung und, falls nötig, ein klarer Plan für die ersten Schritte. Mehr zu meinem Vorgehen beim Bau von Websites findest du auf der Seite zum Webdesign.